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Autor: Andreas Böhm
16. Februar 2010

Sagen Sie der Zwangsvollstreckung den Kampf an

Mein Haus bleibt mein Haus

Sagen Sie der Zwangsvollstreckung den Kampf an
Zwangsvollstreckung - auch oft in Deutschland
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In Zeiten der Finanzkrise werden Häuslebauer immer öfter mit der Thematik Zahlungsausfall, Grundschuld und Zwangsvollstreckung konfrontiert. Für manch einen Hausbesitzer ein unvermeidbares Übel dem er jetzt gegenübersteht. Um sich effektiv wehren zu können, müssen viel Geld und Geduld aufgebracht werden – beides ist meist bis aufs Letzte ausgereizt. Für die Betroffenen ist es daher schwierig sich gegen die Gläubiger durchzusetzen.

Dem Gläubiger spielen hierbei allzu positive Zukunftsaussichten und die generelle Unwissenheit der Kreditnehmer in die Hände. Die Vorraussetzung für eine sofortige Vollstreckung wird bereits beim Vertragsabschluss gelegt. Um später keine Zeit im langwierigen Vollstreckungsverfahren zu verlieren, wird vom Kreditnehmer verlangt, seine Schuld bei Zahlungsunregelmäßigkeiten anzuerkennen. Bei Zahlungsausfall willigt er in die sofortige Zwangsvollstreckung seines beweglichen und unbeweglichen Vermögens ein. Problematisch wird’s, wenn der vollstreckbare Titel in die Hände aggressiver Spieler gelangt. Eine Versteigerung kann der Hausbesitzer nur noch mit einer Abwehrklage verhindern bzw. hinauszögern.

Laut Handelsblatt passierte genau das einem Berliner Immobilienunternehmer. Er erwarb ein Grundstück im Wert von 1,5 Mio Euro und gab sich bei seinem Kreditinstitut mit einer sofortigen Zwangsvollstreckung einverstanden, sobald Zahlungsausfälle auftreten sollten. Das Darlehen wurde fristgerecht bis zu einem Restbetrag von 400.000 Euro getilgt, danach kam er in Zahlungsverzug.
Zwischenzeitlich übernahm ein amerikanischer Finanzinvestor die Bank des Berliner Unternehmers und betrieb aufgrund der offenen Forderung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Dem Unternehmer blieb nur noch die Abwehrklage und ging mit seinem Fall vor Gericht. Um die Zustellung der Klage vor Gericht zu gewährleisten fielen Gebühren an. Für den Berliner Immobilienunternehmer wären das 20.000 Euro. Die Höhe des Gegenstandswertes orientiert sich nach der Höhe der Grundschuld in diesem Fall von 1,5 Mio Euro und nicht vom ausstehenden Restbuchwert von 400.000 Euro. Die GmbH konnte der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen und beantragte Prozesskostenhilfe beim Zivilgericht. Diese wurde nicht gewährt.

Um einem solchen Schicksal vorzubeugen, sollten Zahlungsausfälle vermieden werden. Eventuelle Ansparungen oder Finanzanlagen etc. sollten als Rücklagen für solche Fälle herhalten. Planen Sie Ihre Kosten und vergessen Sie nicht eventuellen Zahlungsunfähigkeiten mit Rücklagen vorzubeugen.


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