Mängelbeseitigungskosten
Rückforderung des Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten
(ip/RVR) Der BGH entschied über die Möglichkeiten der Rückforderung eines Mängelbeseitigungsvorschusses. Hintergrund war ein im Jahr 1993 geschlossener Bauvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Wohnhaus mit Garage errichtete.
In einem Vorverfahren erhielt die Beklagte von der Klägerin, aufgrund gerichtlichen Urteils, am 30.07.2004 einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss von insgesamt circa 42.700,00 EUR. Die Beklagte beauftragte am 05.04.2005 "einen Architekten mit der Planung und Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten." Die Arbeiten waren Anfang April 2008 noch nicht abgeschlossen, sowie der Vorschuss lediglich circa in Höhe von 30.800,00 EUR verbraucht. Aufgrund dessen fordert die Klägerin die Rückzahlung des Vorschusses nebst Zinsen. Der Beklagte verfolgte die Klageabweisung.
Der BGH gab der Revision des Beklagten statt und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Auftraggeber zur Rückzahlung verurteilt wurde.
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In einem Vorverfahren erhielt die Beklagte von der Klägerin, aufgrund gerichtlichen Urteils, am 30.07.2004 einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss von insgesamt circa 42.700,00 EUR. Die Beklagte beauftragte am 05.04.2005 "einen Architekten mit der Planung und Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten." Die Arbeiten waren Anfang April 2008 noch nicht abgeschlossen, sowie der Vorschuss lediglich circa in Höhe von 30.800,00 EUR verbraucht. Aufgrund dessen fordert die Klägerin die Rückzahlung des Vorschusses nebst Zinsen. Der Beklagte verfolgte die Klageabweisung.
Der BGH gab der Revision des Beklagten statt und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Auftraggeber zur Rückzahlung verurteilt wurde.
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