Autor: Boris Borchert
19. Juni 2008
Farbgestaltung der eigenen Wohnung frei wählbar
Bundesgerichtshof erklärt Farbklausel im Mietvertrag für ungültig
Eine eigene Farbgestaltung ist bei Mietwohnungen erlaubt
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(ImmobilienScout24) Der Bundesgerichtshof hat der Klage einer Mieterin stattgegeben, die sich durch eine Klausel in ihrem Mietvertrag in ihren Rechten beeinträchtigt sah. Die Klausel im Mietvertrag schrieb vor, dass die Mieterin Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in hellen, deckenden und neutralen Farben auszuführen habe.
Der BGH hat in seinem Urteil (VIII ZR 224/07 ) entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und damit die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietzeit nach § 307 BGB insgesamt unwirksam ist.
Der zuständige Senat des BGH begründet dies damit, dass ein Vermieter zwar ein berechtigtes Interesse hat, die Wohnung nach dem Ende der Mietzeit in einem Zustand zurückzuerhalten, die von vielen Mietinteressenten als angenehm empfunden wird. Während der laufenden Mietzeit besteht ein solches Interesse des Vermieters allerdings noch nicht.
Folglich ist der Mieter während der laufenden Mietzeit bei der Farbgestaltung der Wohnung in seiner Entscheidung frei und kann die Farbgebung seinem individuellen Geschmack anpassen.