Autor: Andreas Böhm
09. Juli 2008
Keine Mieterhöhungen wegen ungültiger Schönheitsreparaturklauseln
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof zu Mieterhöhungen
Diesmal schlug sich Justizia auf Seiten der Mieter
(ImmobilienScout24) Heute entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass die Klage eines Vermieters auf Mieterhöhung in vollem Umfang abgewiesen wird.
Der Klage, die sowohl für Vermieter wie auch für Mieter richtungsweisend war, lagen einige vor kurzem gefällte BGH-Entscheidungen zugrunde, die Schönheitsreparaturklauseln in vielen Fällen für unwirksam erklärte.
Daraufhin klagte ein Vermieter auf Erhöhung der Grundmiete, da sein Mieter nicht mehr zur regelmäßigen Renovierung der Wohnung verpflichtet war. Heute scheiterte die Klage vor dem Mietsenat des BGH. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass Mieterhöhungen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden könnten. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Mietverhältnis in Düsseldorf, dessen Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen enthielt.
Der Vermieter wollte deswegen eine neuen Vertrag mit gültigen Klauseln mit seinen Mietern abschließen, diese lehnten das jedoch ab. Als Folge davon erhöhte der Vermieter die Grundmiete um 71 Cent pro Quadratmeter, quasi als Zuschlag für die entgehenden Schönheitsreparaturen durch die Mieter. In einem ersten Urteil gab ihm das Landgericht Düsseldorf teilweise recht und hielt 20 Cent pro Quadratmeter Zuschlag für angebracht. Dieses Urteil wurde heute vom BGH gekippt.
Im Urteil hieß es weiter, dass es nach dem Wegfall der Renovierungspflicht nicht zu einer für den Vermieter unangemessenen Situation gekommen sei und nach dem Gesetz der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen habe, wenn die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt wurde.
Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßte die Entscheidung. Angaben des DMB zufolge beinhalten rund drei Viertel aller Mietverträge unwirksame Schönheitsreparaturklauseln.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 181/07)