Das Ende des Mietverhältnisses: Die Schlüsselübergabe
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Vermieter müssen Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter seinen Besitz aufgibt und die Räume dem Vermieter zur ungestörten Überprüfung überlässt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er auch schon sämtliche Schlüssel zurückgegeben hat, entschied das OLG Düsseldorf.
Wie der
Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Vermieter gegen seinen ehemaligen Mieter Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend gemacht. Der Mieter ließ das nicht gelten und berief sich darauf, dass der Vermieter sich viel zu spät melde und Ansprüche, selbst wenn sie vorgelegen haben sollten, jedenfalls längst verjährt seien.
Der Vermieter sah das anders und erklärte, die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, sobald der Mieter die Räume ordnungsgemäß zurückgegeben habe. Dies sei hier aber nicht erfolgt, denn der Mieter habe die Mietsache zwar geräumt, aber noch nicht alle Schlüssel zurückgegeben. So traf man sich vor Gericht, und das OLG Düsseldorf gab dem Mieter Recht (Beschl. v. 20.09.2007 - I-24 U 7/07):
Der Lauf der Verjährungsfrist beginne, sobald das Mietobjekt dem Vermieter zur ungestörten Überprüfung überlassen werde und der Mieter seinen Besitz vollständig und unzweideutig aufgebe. Entscheidend sei, dass der Vermieter in die Lage versetzt werde, die Sachherrschaft auszuüben und sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, so das Gericht, sei hierfür nicht entscheidend. Abzustellen sei allein auf die Möglichkeit zur Prüfung der Mieträume, und diese bestehe unabhängig davon, ob eventuell noch weitere Schlüssel beim Mieter verblieben oder etwa im Lau-fe des Mietverhältnisses verloren gegangen seien.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Umstände vorlägen, nach denen der Einbehalt von Schlüsseln durch den Mieter einer unmittelbaren Besitzverschaffung des Vermieters entgegenstünde. Davon sei hier aber nicht auszugehen.