Autor: Boris Borchert
08. Januar 2009
Mietminderung wegen Problemen mit der Heizung
Was tun, wenn man in der Wohnung friert
Fehlerhafte Heizungen können zur Mietminderung berechtigen.
© by Rainer Sturm via pixelio
(ImmobilienScout24) Bei den derzeit eisigen Temperaturen ist ein Heizungsausfall besonders ärgerlich. Mieter sind bei einer fehlerhaft funktionierenden oder ausfallenden Heizung unter bestimmten Vorrausetzungen zur Minderung der Miete berechtigt.
Wichtig ist die rechtzeitige Anzeige des Mangels beim Vermieter. Erhält dieser von der defekten Heizung keine Kenntnis und hat keine Chance, den Mangel zu beseitigen, darf die Miete nicht gemindert werden.
Der Mieter darf bei einer Mietminderung auch keinesfalls selbst an dem Mangel der Mietsache schuld sein. Das wäre z.B. der Fall, wenn er selbst die Heizung beschädigt hat. Ein Mangel liegt beispielsweise vor, wenn die Heizung nicht in der Lage ist, für eine gewisse Raumtemperatur zu sorgen, welche die Rechtsprechung meist um die 20 Grad Celsius ansiedelt. Ein höchstrichterliches Urteil zu diesem Bereich gibt es bisher allerdings nicht. Kein Mangel ist es nach Ansicht des Amtsgerichts Münster dagegen, wenn die gewünschte Raumtemperatur nur bei voll aufgedrehter Heizung erreicht wird, da dies für eine optimal eingestellte Heizungsanlage spricht. Bei einem Ausfall der Heizung schwanken die prozentualen Mietminderungen nach Ansicht verschiedener Gerichte zwischen 50 und 100 Prozent der Miete. Verminderte Heizleistungen können eine geringere Mietminderung rechtfertigen.
Wichtig ist in jedem Fall, bevor man die Miete mindert, auch eine entsprechende Beweissicherung, z.B. durch möglichst neutrale Zeugen, falls es wegen der Mietminderung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Bevor man die Miete allzu großzügig mindert, sollte man als Mieter stets bedenken, dass man solch zu viel geminderte Miete im Zweifelsfall später wieder zurück zahlen muss. Macht der Heizungsausfall im Winter die Wohnung unbewohnbar und schafft der Vermieter keine Abhilfe, steht dem Mieter sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Alternativ kann sich der Mieter für die Zeit des Heizungsausfalls auch in einer angemessenen Pension einmieten und eine Übernahme der Kosten vom Vermieter fordern.
Nicht nur eine verminderte oder fehlende Heizleistung kann einen Mangel einer Heizung darstellen. Auch laute Geräusche der Heizungsanlage, die den Mieter am Schlaf hindern, können eine Mangel darstellen.