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Autor: Boris Borchert
15. Januar 2009

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel macht keine individuell vereinbarte Endrenovierung unwirksam

Bundesgerichtshof äußert sich erneut zur Renovierungspflicht von Mietern

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel macht keine individuell vereinbarte Endrenovierung unwirksam
die Renovierungspflicht kann auch aus einer Individualvereinbarung erfolgen
© by Rainer Sturm via pixelio
(ImmobilienScout24) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 14. Januar 2009 entschieden, dass eine in einem Wohnungsübergabeprotokoll vereinbarte Endrenovierungsklausel nicht automatisch ungültig ist, weil im Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsklausel enthalten ist.

Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag einerseits einen starren Fristenplan für Renovierungspflichten des Mieters sowie eine ungültige starre, vom Zustand des Mietobjektes ebenfalls losgelöste Endrenovierungsklausel.

Unabhängig davon hatten Vermieter und Mieter jedoch im Wohnungsübergabeprotokoll eine Vereinbarung getroffen in der es hieß, dass die Wohnung im renovierten Zustand übergeben wurde und entsprechend auch im renovierten Zustand wieder zurückzugeben sei. Der Bundesgerichtshof erklärt, dass eine Unwirksamkeit dieser Abrede nicht aus dem Zusammentreffen mit unzulässigen Formularklauseln aus dem Mietvertrag entsteht. Eine Individualvereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, welcher die Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt. Unwirksam sind unter anderem solche Abreden, die eine Vertragspartei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Sollte es sich bei der Endrenovierungsabrede allerdings um ein zur Mehrfachverwendung bestimmtes Formular handeln, wäre es keine Individualabrede und unterläge wieder dem § 307 BGB. Zur Klärung dieses Punktes verwies der BGH im vorliegenden Fall die Klage zurück an das Berufungsgericht.
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