Autor: Boris Borchert
21. Januar 2009
Tierhaltung in Wohnung und Haus aus Rechtsprechungs-Sicht
Ob gemietet oder Eigentum: Tiere daheim können problematisch sein
Bei Katzen und Hunden hat der Vermieter das letzte Wort
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(ImmobilienScout24) Es müssen nicht 1600 Kanarienvögel sein, wie kürzlich in einer Berliner Mietwohnung aufgefunden, um Ärger mit den Nachbarn oder dem Vermieter zu erhalten. So ist das Verbot, einen Kampfhund in der Wohnung zu halten, von Hauseigentümergemeinschaften nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin unabhängig davon gültig, dass es in der Wissenschaft den Ausdruck Kampfhund nicht gibt. Vielmehr richtet sich die Interpretation dann danach, was die Hauseigentümer unter einem Kampfhund verstehen (KG Berlin 24 W 38/03).
Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2007 zwar eine Entscheidung des Landgerichts Coburg insoweit bestätigt, wonach eine generelle Klausel, die eine Tierhaltung versagt unwirksam ist, da sie auch Kleintiere wie Goldfische und Hamster erfasst.
Der BGH ist allerdings nicht der Ansicht des Landgerichtes gefolgt, dass dadurch auch eine Hunde- oder Katzenhaltung bei Verwendung der Klausel erlaubt sei. Der Bundesgerichtshof hat stattdessen entschieden, dass eine Hunde- und Katzenhaltung wegen der nicht ganz auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern oder Nachbarn bei Mehrfamilienhäusern nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gehört. Dementsprechend kann der Vermieter gegen eine Hunde- oder Katzenhaltung sein Veto einlegen.
Nicht nur Mieter können wegen Tierbesitzes Ärger bekommen. So hat das Landgericht Coburg (11 O 660/07) kürzlich erläutert, dass ein Hundehalter selbst dann haften kann, wenn sein Hund im Hof angekettet ist. Dies kann nach Ansicht des Gerichtes der Fall sein, wenn der Hund aus früherer Beobachtung zu Beißattacken neigt. Ein Klassiker im Nachbarschaftsstreit ist auch nächtliches Hundegebell. So hat das Landgericht Schweinfurth zwar entscheiden, dass man einem Hund keine Bellzeiten vorschreiben kann, da der Hund diese nicht versteht. Allerdings ist bei andauerndem Hundegebell, welches den Nachbarn schwer in seinem Ruhebedürfnis stört, für Abhilfe zu sorgen und der Hund im Zweifelsfall abzuschaffen.