Autor: Boris Borchert
19. Februar 2009
Schönheitsreparatur-Klausel ungültig
BGH lehnt Außenanstrich ab
Wenn die Farbe außen blättert, ist der Vermieter zuständig
(ImmobilienScout24) Erneut hat sich der Bundesgerichtshof ( VIII ZR 210/08) mit dem Thema Schönheitsreparaturen auseinander setzen müssen. Im streitigen Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, nach welcher der Mieter auch Schönheitsreparaturen in Form eines Anstrichs von der Balkontür, den Außenfenstern und der Loggia vorzunehmen hatte.
Gleichzeitig wurde in einer Klausel festgelegt, welche Arbeiten er als Schönheitsreparaturen in welcher Form durchzuführen habe. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.696.66 Euro wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf Schadensersatz des Vermieters verneint. Das Streichen der Balkontür und Fenster von außen sowie der Loggia sind, dem Mieter aufgebürdet, als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters anzusehen. Begründet wird dies damit, dass diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, welcher in §28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung festgelegt ist. Durch die unangemessene Benachteiligung des Mieters werden die Formularklauseln zur Schönheitsreparatur in dem Mietvertrag unwirksam. In der Vorinstanz war das Gericht davon ausgegangen, dass lediglich die Klausel bezüglich des Streichens der Außentür, der Außenfenster und der Loggia unwirksam sei und trotzdem ein restlicher Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehe. Das sah der Bundesgerichtshof anders und erklärte die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Folglich hat der Vermieter keinen Anspruch gegen den Mieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag.