Autor: Boris Borchert
01. Februar 2012
Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip unzulässig
Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht
Abrechnung nur nach Abflussprinzip
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(ImmobilienScout24) Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern eine Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 und 2008. Die von ihr zugrunde gelegte Heizkostenabrechung wurde von ihr nach dem sogenannten Ablussprinzip erstellt. Beim Abflussprinzip werden als Grundlage die entstandenen Kosten für die Heizöllieferung nund nicht der tatsächliche Verbrauch herangezogen. Eine Abrechnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten wird als Leistungsprinzip bezeichnet.
Das Berufungsgericht kam zu dem Urteil, dass die Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht korrekt sei. Eine Kürzung der Kosten um 15% durch die Mieter sei von daher gemäß der Heizkostenverordnung zulässig. Gegen das Urteil legten beide Parteien Revision ein, so dass der BGH zu entscheiden hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig ist.
Diese entspricht nach Ansicht der Richter nicht den Vorgaben aus der Heizkostenverordnung. In §7 Abs.2 der Heizkostenverordnung wird auf die "Kosten der verbrauchten Brennstoffe" abgestellt. Das stellt nach Meinung des BGH klar, dass eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht zulässig ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen um der Vermieterin die Gelegenheit zu geben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.