Bauliche Veränderungen am Haus sind auf Eigentümerversammlungen oft der Grund für Streitigkeiten.
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Die Redaktion der anwalt.de services AG (
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Im zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Eigentümerversammlung darüber diskutiert, das hausinterne Schwimmbad zu sanieren. Als daraufhin der Beschluss erging, das Schwimmbad nicht nur zu sanieren, sondern auch noch um einen Ruheraum zu erweitern, stimmte einer der Wohnungseigentümer nicht zu. Dennoch wurden die Bauarbeiten durchgeführt. Die Gesamtkosten für die baulichen Maßnahmen – ohne Aufteilung in Sanierung und Erweiterung – wurden in der Jahresabrechnung aufgestellt und auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt. Der Eigentümer, der der Erweiterung nicht zugestimmt hatte, weigerte sich, zu zahlen. Er zog vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass er nicht an den Kosten für die Erweiterung beteiligt werde.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Erweiterung des Schwimmbads eine bauliche Veränderung nach § 22 I WEG (Wohnungseigentumsgesetz) darstellt, und ob der Wohnungseigentümer von der anteiligen Zahlung der Umbaukosten nach § 16 VI 1 Hs. 2 WEG befreit ist. Während die bloße Sanierung als Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu definieren ist, wird bei einer baulichen Veränderung eine dauerhafte Umgestaltung des Gebäudes vorgenommen.
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