Nahezu jeder Grundstückseigentümer ist grundsteuerpflichtig.
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Die Redaktion von steuerberater.net (
www.steuerberater.net) klärte vor Kurzem über die Voraussetzungen auf, unter denen Vermieter eine Grundsteuererhöhung für vergangene Jahre an ihre Mieter weitergeben können. Die Grundsteuer müssen Mieter grundsätzlich tragen, wenn der Mietvertrag darauf verweist. Die Betriebskostenverordnung erklärt sie in diesem Zusammenhang zu umlagefähigen Kosten.
Mitunter kommt es vor, dass bei Neubauten der für die Grundsteuer unter anderem maßgebende Grundstückswert erst noch ermittelt werden muss. Das dauert in der Regel einige Jahre. Bis zu diesem Zeitpunkt ist noch keine Grundsteuer fällig, da sie nicht berechnet werden kann. Städte und Gemeinden vergessen die noch ausstehende Grundsteuer aber natürlich nicht. Sie fordern sie für die zurückliegenden Jahre später nach. Für den Vermieter bedeutet das, dass plötzliche Kosten auf ihn zukommen, deren vorherige Abschätzung ihm nicht möglich war. Dementsprechend konnte er sie auch nicht von den Mietern verlangen. Regelmäßig geht es dabei nicht um Kleinstbeträge. Für Mieter, die diese Grundsteuernachzahlung mittragen sollen, ist es deshalb wichtig, zu wissen, unter welchen Umständen das zulässig ist. Aber auch Vermieter müssen aufpassen, dass sie nicht zu lange auf die Nachforderung warten. Der Bundesgerichtshof hat aus Gründen der Rechtssicherheit deshalb Fristen aufgestellt, die über die Zulässigkeit einer nachträglichen Grundsteuerumlage entscheiden.
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