Bis der Rohrbruch endlich auffällt, ist der Wasserschaden meistens schon eingetreten.
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Die Redaktion der anwalt.de services AG (
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Im konkreten Fall mussten an einem Gebäude Installationsarbeiten durchgeführt werden. Dabei kam es im Bad zu einem Wasserschaden, sodass ein Handwerker mit den Trocknungsmaßnahmen beauftragt wurde. Der schnitt daraufhin sowohl die Silikonfugen zwischen den Fliesen am Boden als auch die darunter liegende Dichtungsschicht auf. Hierdurch wurde trockene Luft in die Dämmschichten geblasen. Um die Luft wieder absaugen zu können, bohrte der Handwerker in die Mitte des Zimmers ein großes Loch. Nach Beendigung der Trocknungsmaßnahme verlangte der Handwerker seinen Lohn, dessen Ausbezahlung der Hauseigentümer jedoch verweigerte. Immerhin habe die gewählte Maßnahme zur Trocknung der Wände zu einem erheblichen Schaden am Gebäude geführt. Nun klagte der Handwerker seinen Lohn ein.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Leistung des Handwerkers mangelhaft gewesen war. Der Handwerker hatte seine Pflicht, das Bad zu trocknen, erfüllt. Er könnte jedoch gegen eine vertragliche Schutzpflicht verstoßen und sich daher nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schadensersatzpflichtig gemacht haben. Denn bei einer Trocknungsmaßnahme muss darauf geachtet werden, dass die Bausubstanz so wenig wie möglich beschädigt wird.
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