ImmobilienScout24.de
Sie sind hier: Recht » Artikelansicht
Archiv
Januar
Februar 2012

MoDiMiDoFrSaSo
30310102030405
06070809101112
13141516171819
20212223242526
27282901020304
05060708091011
RSS-Feed
Twitter
  • Bild: Follow me on Twitter
Autor: Andreas Böhm
13. Juli 2010

Mietrecht: Bei der Mietzahlung gilt der Samstag nicht als Werktag

Bundgerichtshof in aktuellem Mietrechtsurteil

Mietrecht: Bei der Mietzahlung gilt der Samstag nicht als Werktag
BGH-Entscheidung zur Mietzahlung
© by HHS / Pixelio
(ImmobilienScout24) - Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil (BGH VIII ZR 129/09) die Position der Mieter gestärkt. In der Regel müssen diese die monatliche Mieter im Voraus bezahlen. Spätestens am dritten Werktag des Monats muss sie auf dem Konto des Vermieters sein.
In vorangehenden Fällen (BGH VIII ZR 291/09) wurde einem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt, weil die Zahlung einmal am Dienstag, dem 5. Februar 2008 und einmal am Dienstag, dem 5. Dezember 2006 (BGH VIII ZR 129/09) erfolgte.

Diese Kündigungen erklärte der BGH jetzt als unbegründet. Die Karenzzeit von drei Tagen müsse dem Mieter uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Da aber Banken am Samstag nicht arbeiten und somit auch keine Überweisungen durchführen, dürfe der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht mitgezählt werden.

Tipp:
Auch wenn der Samstag bei der Mietzahlung nicht als Werktag gilt, ist er dies weiterhin bei allen Fristsachen, die mit der Post zugestellt werden.
Da die Briefunternehmen auch am Samstag die Sendungen zustellen, wird dieser bei Kündigungen und anderen Fristsachen weiterhin als Werktag gezählt. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt und damit seine frühere Rechtsprechung (BGH VIII ZR 206/04) fortgesetzt.
3899 Views
Druckansicht | PDF-Version



Immobilien finden