30 Jahre alte Holzfenster
Streit um Instandhaltungspflicht des Vermieters
Vermieter können sich vor Erhaltungsmaßnahmen nicht mit dem Argument drücken, dass die im Laufe der Jahre eintretende Verschlechterung der Wohnung für den Mieter schon beim Einzug abzusehen gewesen sei. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich eine Mieterin bei ihrem Vermieter über den Zustand der Holzfenster in ihrer Wohnung beschwert und ihn aufgefordert, diese instand zu setzen. Der wies dies brüsk zurück und erklärte, die Mieterin könne sich nicht gegen Mängel wenden, die beim Abschluss des Mietvertrages für sie bereits abzusehen gewesen seien. Die Frau bewohne die Mieträume bereits seit 1978. Sie hätte damit rechnen müssen, dass der Zustand der Holzfenster sich im Laufe der Jahre verschlechtern würde. Außerdem, so der Vermieter, sei sie hieran auch mit schuld, da sie falsch geputzt und keinen Innenanstrich vorgenommen habe. Der Fall ging vor Gericht, und dieses stellte sich hinter die Mieterin (AG Köln, Az.: 219 C 70/07).
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Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich eine Mieterin bei ihrem Vermieter über den Zustand der Holzfenster in ihrer Wohnung beschwert und ihn aufgefordert, diese instand zu setzen. Der wies dies brüsk zurück und erklärte, die Mieterin könne sich nicht gegen Mängel wenden, die beim Abschluss des Mietvertrages für sie bereits abzusehen gewesen seien. Die Frau bewohne die Mieträume bereits seit 1978. Sie hätte damit rechnen müssen, dass der Zustand der Holzfenster sich im Laufe der Jahre verschlechtern würde. Außerdem, so der Vermieter, sei sie hieran auch mit schuld, da sie falsch geputzt und keinen Innenanstrich vorgenommen habe. Der Fall ging vor Gericht, und dieses stellte sich hinter die Mieterin (AG Köln, Az.: 219 C 70/07).
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