Autor: Andreas Böhm
25. September 2009
Vermieter darf die Deckenfarbe nicht vorschreiben
BGH erlaubt die Villa Kunterbunt
Es muss nicht immer Weiß sein
(ImmobilienScout24) - Der BGH stärkt in seinem letzten Urteil die Rechte von Mietern. Nach der aktuellen Entscheidung darf ein Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben, Decken und Wände während der Mietzeit weiß zu streichen.
Damit erklärte der Bundesgerichtshof erneut eine Farbwahlklausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für ungültig. Grund hierfür sehen die Richter in Karlsruhe darin, dass durch eine solche Klausel der Mieter unzulässig benachteiligt werde. Wenn ein Vermieter seinem Mieter zu einer gewissen Farbwahl verpflichtet, schränke er diesen in seinem persönlichen Lebensbereich ein, ohne dass dafür ein anerkenneswertes Interesse des Vermieters bestehe. Allerdings gilt dies nur während der Mietzeit, wenn sich die Klausel auf eine bloße Endrenovierungspflicht bezieht, ist sie weiterhin gültig.
Ursprung der Klage war in Berlin, wo sich die Mieter einer Wohnung in einer Villa dazu entschieden, die Decken und Wände in Grün, Orange und Rot zu streichen. Der Mietvertrag jedoch enthielt eine Klausel, nach der die Decken in Weiß zu streichen seien. Der Vermieter verlangte 19.000 Euro Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Zunächst bekam der Vermieter vom Amtsgericht Schöneberg Recht, das Landgericht Berlin wies jedoch die Zahlungsklage ab. Der Vermieter ging vor dem BGH in Revision und unterlag, da der BGH die Klausel für unwirksam erklärte.
Der BGH bezog sich nochmals auf die vorangegangene Rechtssprechung, in der er bereits eine Schönheitsreparaturklausel für unzulässig erklärte, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparatur "in neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", immer unter der Auflage, dass es sich nicht auf die Endrenovierung beschränkt (Aktenzeichen VIII ZR 344/08).
Der Deutsche Mieterbund (dmb) machte noch darauf aufmerksam, dass eine unwirksame Farbwahlklausel im Mietvertrag die gesamte Schönheitsreparaturklausel außer Kraft setzt. Damit muss der Mieter überhaupt nicht renovieren, auch nicht zum Auszug, wenn er eine solche in seinem Mietvertrag findet.