Und es steht außer Frage: farbige Wände in der Wohnung ermöglichen es, drastische Effekte zu schaffen, die jedoch nicht immer dem Massengeschmack entsprechen. Es ist schließlich nicht Raufaser-weiß. Während der Mietzeit alles kein Problem und rechtlich einwandfrei. Wenn die Mieter dann aber ausziehen und der Vermieter sich fragt, was er nun mit den Wänden in Blutrot, Neongelb oder Babyrosa machen soll, fangen die Probleme an. Zwar kann der Vermieter nicht eine weiße Wand bei Auszug vorschreiben aber immerhin hat er Anspruch darauf, die Wohnung in einem neutralen Farbton zurückzuerhalten.
Leider sind die Mieter auch beim bemalen nicht immer so sorgfältig, wie es angebracht wäre. In einem von AnwaltOnline (
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Das wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen und das obwohl die Schönheitsreparatur im Mietvertrag nach Ansicht des Mieters unwirksam sei. Vor dem Landgericht Essen war der Vermieter erfolgreich. Es ist nicht zumutbar, die Wohnung in einem Zustand abnehmen zu müssen, der eine Neuvermietung unmöglich macht. Dies war vorliegend der Fall, da die verwendeten Farben nur mit erheblichen Aufwand in einen hellen Anstrich zu wandeln waren und die Auslassung des Schrankbereichs nicht fachmännisch war. Daher war der Mieter dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Er kam also trotz ungültiger Schönheitsreparaturklausel nicht darum herum, die Wohnung wieder vermietbar zu hinterlassen, so AnwaltOnline. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet: 10 S 344/10.
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