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01. Dezember 2011

Vollstreckungsklausel

Englisches Insolvenzverfahren erfordert Titelumschreibung

(ip/RVR) Will ein Gläubiger die Zwangsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks betreiben und ist über das Vermögen des deutschen Schuldners ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet, so müsse der Vollstreckungstitel unter Berücksichtigung des englischen Insolvenzrechts auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt werden. Dies entschied der V. Zivilsenat des BGH in einem Beschluss Anfang Februar 2011.

Die Gläubigerin beantragte aufgrund eines zu ihren Gunsten bestehenden Grundpfandrechts die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks. Zuvor wurde jedoch ein englisches Insolvenzverfahren („bankruptcy“) über das Vermögen des Schuldners eröffnet und im Grundbuch hierzulande eingetragen. Das Amts- und Beschwerdegericht wiesen den Antrag mit der Begründung ab, es bedürfe einer Titelumschreibung auf den englischen Insolvenzverwalter („trustee“) und einer Zustellung an selbigen. Der BGH bestätigte dies in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

Es mangele an den auch im Zwangsversteigerungsverfahren erforderlichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen: vollstreckbare Ausfertigung und Zustellung an den Schuldner, §§ 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich müsse im Falle eines Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen der Titel auf den Verwalter analog § 727 ZPO umgeschrieben und an diesen zugestellt werden. Dies gelte auch bei Eröffnung eines englischen Insolvenzverfahrens.

Dies folge zwar nicht aus § 80 Abs. 1 InsO, weil sich die Stellung des Insolvenzverwalters nach englischem Recht bemesse, auch soweit in Deutschland belegenes Vermögen betroffen ist. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c EuInsVO richteten sich die Befugnisse des Verwalters bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Die Verordnung gehe dem deutschen Internationalen Insolvenzrecht (§§ 335 ff. InsO) vor und sei auch im Bezug auf England anwendbar (vgl. 32. Erwägungsgrund).

Nach Vorschriften des englischen Insolvency Act 1986 gehe das Eigentum des Schuldners auf den Insolvenzverwalter ohne Übertragungsakt über und sei damit in seiner Wirkung weiter als § 80 Abs. 1 InsO. Umstritten sei zwar, ob dies auch für in Deutschland belegenes Schuldnervermögen gelte, weil dem deutschen Recht ein solcher Eigentumsübergang fremd sei. Darauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an, weil zumindest die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis auf den englischen Verwalter übergehe und dieser daher einem im deutschen Verfahren bestellten Verwalter gleichstehe.

Auch aus Art. 5 Abs. 1 EuInsVO ergebe sich nichts anderes. Die Norm schütze lediglich den Inhalt des jeweils betroffenen dinglichen Rechts. Die Gläubigerin werde durch das Erfordernis der Titelumschreibung und der Zustellung nicht gehindert, das dingliche Recht zu verwerten und den Erlös in Höhe der gesicherten Forderung einzubehalten. Dies seien vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen das Recht geltend zu machen ist. Sie berührten aber nicht den Inhalt des Grundpfandrechts. Ein etwaiger (finanzieller) Mehraufwand der Gläubigerin sei hinzunehmen.

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH vom 03.02.2011, Az. V ZB 54/10

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