Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) erlassen. Sie tritt am Montag, 22. März 2010, in Kraft. In der Verordnung geht es um kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Gemeint sind damit überwiegend Kamin- und Kachelöfen. Von der neuen Verordnung betroffen sind auch Heizanlagen, die mit Festbrennstoffen wie Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzeln oder Kohle beheizt werden. Ab dem Stichtag gelten neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Die festgelegten Grenzwerte richten sich nach der Anlagengröße und dem Brennstoff. Die neuen Regeln gelten aber verbindlich nur für Feuerungsanlagen, die ab dem Stichtag neu installiert werden.
Für Altanlagen gibt es Übergangsfristen. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau.
Bestehende Kaminöfen dürfen weiter betrieben werden, wenn die Grenzwerte von 150 Milligramm pro Kubikmeter (Rauchgas) für Feinstaub und von 4,0 Gramm pro Kubikmeter für Kohlenmonoxid eingehalten werden. Dafür müssen
die Besitzer bis zum 31. Dezember 2014 Nachweise in Form einer Herstellerbescheinigung erbringen. Oder aber die Werte durch eine Messung des
Schornsteinfegers bestimmen lassen.
Stufenweise Übergangsregelung:
Anlagen, die bis einschließlich 31. Dezember 2014 errichtet wurden, müssen die Grenzwerte ab 1. Januar 2015 einhalten.
Anlagen, die vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 errichtet wurden, müssen die Grenzwerte ab 1. Januar 2019 einhalten.
Anlagen, die vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 errichtet wurden, müssen die Grenzwerte ab dem 1. Januar 2025 einhalten.
Für eine Betriebserlaubnis ist dann entscheidend, wie hoch die Feinstaubbelastung ist.
Ab 2014 werden Kamine, die älter als 40 Jahre sind, verboten. Mit der Ausnahme, dass sie mit speziellen Filtern ausgestattet werden.
Tipps vom Schornsteinfeger:
Wer auf die Hochwertigkeit seines Kamins Wert legt, sollte diesen im Fachhandel erwerben. Das Produkt muss ein Prüfschild aufweisen. Es lohnt sich auch ein Blick in die technischen Merkblätter. Seriöse Anbieter informieren darin über den Staubgehalt. Ganz auf der sicheren Seite steht, wer ein Produkt kauft, mit einem Staubgehalt von unter 75mg pro Kubikmeter. Dann hat man erst einmal Ruhe bis 2024.
Weitere Tipps:
- Holzscheite und Pellets mit „RAL“-Gütezeichen kaufen
- eine mittlere Scheitgröße mit weniger als 20 Prozent Holzfeuchte kaufen.
- den Ofen nie über die Markierung hinaus füllen
- die Luftöffnung an der Rückseite sollte immer frei bleiben.
- möglichst nicht von unten mit Papier anzünden, sondern mit
wachsgetränkten Holzspänebällchen und einem Scheiterhaufen aus dünnem Holz.