Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip unzulässig
Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht
(ImmobilienScout24) Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern eine Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 und 2008. Die von ihr zugrunde gelegte Heizkostenabrechung wurde von ihr nach dem sogenannten Ablussprinzip erstellt. Beim Abflussprinzip werden als Grundlage die entstandenen Kosten für die Heizöllieferung nund nicht der tatsächliche Verbrauch herangezogen. Eine Abrechnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten wird als Leistungsprinzip bezeichnet.
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